Internetrecht
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Das Internetrecht (auch: Onlinerecht) befasst sich mit den rechtlichen Problemen, die mit der Verwendung des Internet einher gehen. Es stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist die Schnittstelle aller Rechtsgebiete im Bereich des Internet.
Inhaltsverzeichnis // [AnzeigenVerbergen] 1 Berührung mit unterschiedlichen Rechtsgebieten
2 Geschichte
2.1 Technische Entwicklung vs. Recht
3 Internationalität
4 Internetrecht ist Rundfunkrecht
5 Literatur
6 Siehe auch
7 Weblinks
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Berührung mit unterschiedlichen Rechtsgebieten
Das Internetrecht zeichnet sich im Gegensatz zu anderen und etablierteren Rechtsgebieten durch mehrere Besonderheiten aus.
Zum einen ist es, wie bereits erwähnt, kein homogenes Rechtsgebiet, sondern setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete zusammen. Beispielhaft sollen hier genannt werden:
Rechtsgebiet Auswirkungen bspw. auf Gesetze Allgemeines und besonderes Zivilrecht Vertragsschluss, Handel und E-Commerce, Gewährleistung, allgemeine Haftungsgrundsätze BGB Urheberrecht Schutz des Urhebers, Verwertungsrechte, Rechteübertragung, Tauschbörsen, Privatkopie UrhG Wettbewerbsrecht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Werbung UWG Strafrecht Hacker, Pornographie, Volksverhetzung StGB Namens- und Markenrecht Domainregistrierung und Domainnutzung MarkenG, BGB Datenschutzrecht E-Commerce, Datenschutzbeauftragter, Informations- und Belehrungspflichten TDDSG, BDSG, MDStV, TDG Internationales Privatrecht (IPR) grenzüberschreitende Verträge oder Rechtsverletzungen EGBGB, EuGVVO, CISG (UN-Kaufrecht), diverse Abkommen Medienrecht Inhalte von Mediendiensten, Schutz von Kindern und Jugendlichen MDStV, JMStV Telekommunikationsrecht Abrechnung, Impressum etc. von Telediensten TDG, TKG, IuKDG
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Geschichte
Mit der zunehmenden Nutzung und Kommerzialisierung des Internet gegen Ende der 1990er wurde klar, dass auch für das Handeln im Netz rechtliche Regelungen gefunden werden müssen. Dies wurde anfangs von vielen Nutzern argwöhnisch betrachtet, das Internet sollte weitgehend frei von staatlicher Regulierung bleiben. Nicht wenige dachten aufgrund der scheinbaren Anonymität und grenzüberschreitenden Funktionsweise, dass das Internet mit einzelstaatlichen Regelungen nicht in Berührung kommt und eine Art rechtsfreien Raum bildet. Zumindest die Ansicht, dass man es im Internet mit Gesetzen nicht so eng nehmen muss, hat sich bis heute in vielen Kreisen erhalten.
Spätestens seit mit dem Internet auch Geld verdient wird, wurden jedoch die Rufe nach einem klaren rechtlichen Rahmen im Netz lauter. Ohne rechtliche Grundlagen hätte kein Unternehmen in Geschäftsmodelle investiert, die im Zusammenhang mit dem Internet stehen. Auch wurde einige Formen der Kriminalität sichtbar, die zwar schon vorher existierten, deren Begehung aber durch das Internet begünstigt wurde.
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Technische Entwicklung vs. Recht
Das Internetrecht bereitet der Rechtsprechung und dem Gesetzgeber insbesondere durch die Geschwindigkeit und Dynamik der Entwicklung größere Schwierigkeiten als die meisten anderen Bereiche. Obwohl zahlreiche Fragen bereits durch die Verwendung des Bildschirmtextes in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert worden waren, stellten sich im Internet viele neue Fragen.
Dies lag zum einen daran, dass es im Internet im Gegensatz zum Bildschirmtext keine klare Trennung zwischen Dienstanbieter und Nutzer mehr gab, sondern auch viele Privatpersonen als Dienstanbieter auftraten und eigene Webseiten erstellen konnten. Die Dezentralität des Internets machte es zudem schwerer, einen konkreten Verantwortlichen zu benennen - da eine zentrale Instanz fehlte, gab es keine Stelle, von der die Anwendung bestimmter Regeln verlangen konnte.
Insbesondere das Fehlen von Referenzurteilen oder einer herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur führten dazu, dass in den Anfangsjahren des Internetrechts zahlreiche Fragen erst durch den Bundesgerichtshof geklärt werden mussten. Dies kostete jedoch Zeit, während der sich das Internet wieder stark weiterentwickelt hatte. Teilweise existieren daher die zugrundeliegenden Geschäftsmodelle oder technischen Grundlagen zum Zeitpunkt eines letztinstanzlichen Urteils schon gar nicht mehr.
Auch in der Rechtsetzung wurden zahlreiche Gesetze und Normen verfasst, die schon kurze Zeit später entweder von der Entwicklung des Internets oder von der Rechtsetzung der EG überholt wurden.
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Internationalität
Im World Wide Web veröffentlichte Inhalte sind weltweit abrufbar. Deshalb muss nach Ansicht verschiedener Gerichte im Prinzip bei jeder Website geprüft werden, ob sie das nationale Recht irgendeines Staates der Welt verletzt. Gegebenenfalls muss der Zugriff auf national verbotene Inhalte technisch soweit wie möglich verhindert werden, beispielsweise durch Abfrage der Spracheinstellung des Browsers oder durch eine Frage des Benutzers nach seiner Nationalität. Siehe dazu die Forderung eines französischen Gerichts zur Sperrung von Nazi-Inhalten für französische Internetnutzer durch Yahoo! [DLMURL="http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/4424/1.html"][1][/DLMURL] (Yahoo!) und das Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichtshofs im Jahr 2000, nach dem auch beispielsweise ein australischer Staatsangehöriger für eine holocaustleugnende Website, die in Australien gehostet ist, in Deutschland haftbar gemacht werden kann (siehe [2] ([2]) und [DLMURL="http://www.intern.de/news/1238.html"][3][/DLMURL] ([DLMURL]http://www.intern.de/news/1238.html[/DLMURL])). In China wird auf Basis nationaler Gesetzgebung bereits derzeit eine solche Zensur praktiziert.
Eine weitere Besonderheit ist die Tatsache, dass das Internet sowie die agierenden Personen und Unternehmen oft global handeln. Aus diesem Grund kommt der Nutzer, wenn auch oft völlig unbemerkt, mit dem so genannten Internationalen Privatrecht (IPR) und mit Rechtsordnungen anderer Länder in Berührung. Denn eine Regel, die sagt "Alles was ein Deutscher tut, unterliegt Deutschem Recht" gibt es nicht. Schon gar nicht im Internet.
Dies führt jedoch häufig zu weiteren Problemen. Zum einen ist das Rechtsgebiet des IPR eher als exotisch anzusehen, selbst die wenigsten Juristen kennen sich hier wirklich aus. Zum anderen werden Rechtsprobleme, die schon nach Deutschem Recht schwierig zu überblicken sind, nicht dadurch einfacher, dass eine internationale Komponente und ausländische Rechtsordnungen hinzu kommen.
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Internetrecht ist Rundfunkrecht
Der gültige deutsche Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) hat das Internet in der gültigen Fassung gebührenpflichtig gemacht und damit jeden Rechner mit Internetanschluß als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages (RGebStV § 5a) deklariert. Die Nichtanwendung der Gebührenforderung ist befristet bis zum 31. Dezember 2004 und soll Oktober 2004 verlängert werden bis zum 31. Dezember 2006.
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Literatur
- Matthias Schwarz/Andreas Peschel-Mehner (Hrsg.): Recht im Internet. Kognos Verlag Augsburg, ISBN 3-931314-04-9
- Thomas Hoeren: Internetrecht. 2004. Download (Download) als PDF-Datei (499 Seiten, 3,5 MByte)
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Siehe auch
- Zensur im Internet
- Abmahnung, Abmahnwelle
- Forschungsstelle Abmahnwelle e. V.
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Weblinks
- Bearbeiten Aktuelle Informationen zum Internetrecht
- http://www.jura.uni-sb.de
- http://www.jurpc.de
- Bearbeiten
- Aktuelle Entscheidungen zum Internetrecht (Aktuelle Entscheidungen zum Internetrecht)
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