Verbraucherschutz: Gebühren für Papierrechnungen bei Verträgen sind unzulässig


  • [size=10]Bild von c-net[/SIZE]

    Der Bundesgerichtshof entschied bereits im Oktober 2014 in einer Grundsatzentscheidung, dass Mobilfunkanbieter auch für Mobilfunkverträge, die online per Telefon oder in einem Ladengeschäft abgeschlossen wurden, ohne Zusatzkosten eine Papierrechnung zustellen müssen. Eine Ausnahme dieser Regel waren nur Angebote, die ausschließlich Online abgeschlossen wurden. Jetzt entschied ein BGH-Urteil in dem seit 2012 andauernden Streit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und dem Mobilfunkvermarkter Drillisch.

    Unter anderem berechnete der Anbieter Drillisch nach Angaben der Verbraucherschützer laut ihren Preisverzeichnissen für die Übersendung einer Papierrechnung zwischen 1,50 Euro und 5,11 Euro pro Rechnung.

    Der BGH hat in dem Verfahren des VZBV gegen die Drillisch Telecom GmbH entschieden, dass eine solche Preisklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist. Im Anschluss schlossen sich die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München dem BGH-Urteil an und untersagen den Anbietern Vodafone D2 GmbH, simyo GmbH und Telefónica Germany GmbH & Co OHG (O2), unzulässigen Gebühren zu verlangen.

    Ganz wichtig: Eine Revision wurde in diesen Verfahren nicht zugelassen

    Die VZBV rät nunr den Verbraucher ihre Mobilfunkverträge auf entsprechende Klauseln zu überprüfen und ggf. bereits gezahlte Entgelte zurückfordern, soweit diese noch nicht verjährt sind.


    Gruß
    euer Soulfly999


    [size=12]Quelle: Welt.de[/SIZE]

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