Nutzer von Kabel Deutschland, die in letzter Zeit einen neuen Vertrag abgeschlossen bzw. ihren alten verlängert haben, müssen ab sofort mit der Drosselung von Daten rechnen: Ab 10 Gigabyte Gesamt-Traffic am Tag wird der Download (allerdings nur bei Filesharing) auf 100 kBit/s gebremst.
Wie die Technikseite 'Teltarif' berichtet, sind beim Internet-Provider Kabel Deutschland (KDG) seit Mai neue Allgemeine Geschäftsbedingungen in Kraft: Diese "Qualitätssicherungsmaßnahmen" (das 'PDF gibt es hier') sollen dazu dienen, allen KDG-Kunden die schnellstmögliche Übertragungsgeschwindigkeit zu gewährleisten.
Konkret bedeutet das, dass wer viel herunterlädt, mit einer Drosselung der Geschwindigkeit rechnen muss. Unter Punkt 8.2 ("Übertragungsgeschwindigkeit") heißt es nämlich, dass an den "Knotenpunkten des Breitbandkabelnetzes automatisch Gesamtverkehrsvolumenmessungen durchgeführt" würden.
Grundsätzlich würde man zwar jede Art von Verkehr gleichmäßig durchleiten, heißt es in den AGB. Wenn aber "die Gefahr einer Überlastung des Netzes besteht", dann werde in den betroffenen Netzsegmenten der Verkehr zur Sicherung der Servicequalität priorisiert und zwar nach einer vorgegebenen Reihenfolge. Vorrang (also keinerlei Drosselung) haben "zeitkritische Anwendungen" wie Video-Streaming, Internet- bzw. Videotelefonie sowie Online-Gaming. Danach kommen das "normale" Internet-Surfen sowie der Zugriff auf soziale Netzwerke.
Filesharing-Dienste werden dagegen stark gebremst, wenn "der Kunde an einem Kalendertag Gesamtdatenvolumen von mehr als 10 GB" herunterlädt. Kabel Deutschland "kann die ihm zur Verfügung stehende Übertragungsgeschwindigkeit ausschließlich für File-Sharing-Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 kBit/s für den Downstream begrenzen", heißt es in den aktualisierten AGB.
Der Provider drosselt allerdings nicht nur Peer-to-Peer-Netzwerke, die neue Regelung gilt auch für "One-Click-Hoster und Net-News", wie es in den AGB heißt. Außerdem schreibt KDG, dass man sich vorbehält, die Maßnahmen anzupassen, "wenn und soweit dies aus technischen Gründen oder auf Grund neuer Dienste und/oder derzeit noch nicht absehbarem Nutzungsverhalten erforderlich ist, um das durch die beschriebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen verfolgte Ziel weiterhin erreichen zu können."